Maschinelle Bodenprobenentnahme
Seit dem 08.05.2021 gilt die neue Fassung der Niedersächsischen Düngeverordnung.
Diese schreibt vor, dass in den „Roten Gebieten“ verpflichtend eigene Nmin Proben für die Düngebedarfsermittlung vor der ersten Düngung im Frühjahr genommen werden müssen.
Die Durchschnittswerte der LWK können hier nicht mehr angesetzt werden.
Es müssen von jeder Bewirtschaftungseinheit (gleiche Vorfrucht, gleiche Bodenart, gleiche Hauptfrucht, siehe auch Übersicht Bewirtschaftungseinheiten N-min Beprobung) mind. eine Nmin Probe vorliegen.
Probenahme
Probenahme nach LAGA PN 98
Probenentnahme bis 6 m Tiefe mit Hilfe einer Rammkernsonde zur Beurteilung einer evtl. Kontamination